Satzung des Tennisclub Nastätten 1968 e.V.
A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Nastätten 1968 e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz eingetragen und hat seinen Sitz in Nastätten/Taunus.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Tennissports nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“).
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§3 Selbstlosigkeit
Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§4 Mittelverwendung
B. Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsarten
Mitglied kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
Mitgliedergruppen:
§6 Aufnahme
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Hinweis: Der Saisonbeitrag ist auch bei Austritt vollständig zu zahlen – außer bei z. B. Umzug, Wehrdienst oder sonstigem wichtigen Grund (Entscheidung durch Mitgliederversammlung).
§8 Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen bei:
Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Das betroffene Mitglied kann Widerspruch einlegen – die Entscheidung fällt dann die Mitgliederversammlung.
C. Beiträge und Geschäftsjahr
§9 Beiträge
D. Organe des Vereins
§10 Organe
Der Vorstand besteht aus:
Amtsdauer: 2 Jahre (Wiederwahl möglich).
Ausscheidende Vorstandsmitglieder können kommissarisch ersetzt oder durch außerordentliche Wahl nachbesetzt werden.
Ein Vorstandsmitglied kann nur durch außerordentliche Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit abgewählt werden.
§11 Aufgaben des Vorstandes
Beschlüsse: mit einfacher Mehrheit, bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mögliche Maßnahmen gegen Mitglieder:
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
§12 Mitgliederversammlung
Beschlussfähigkeit: ab 20 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
(bei Nichterreichen: erneute Versammlung ist immer beschlussfähig)
Hauptversammlung (alle 2 Jahre) mit:
Außerordentliche Versammlungen können bei Vereinsinteresse oder auf Antrag von 20 Mitgliedern einberufen werden.
E. Besondere Bestimmungen
§13 Haftung
Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Club nur bei grober Fahrlässigkeit.
§14 Auflösung
Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige, steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Förderung des Tennissports.
© Tennisclub Nastätten 1968 e.V.
Unser Verein. Deine Leidenschaft. Tennis verbindet.
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